Hier finden Sie die Hilfsmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung zusammenfasst und übersichtlich.
Hier geht`s zum Härtefall-Fonds Förderungsrechner
Hier erfahren Sie Wissenswertes zum Thema Einkommensteuer, Umsatzsteuer, der Bundesabgabenordnung und natürlich alle Neuerungen dazu.
Außerdem finden Sie weiter unten Links zu diversen Steuerberechungsprogrammen und Informationen zum Familienbonus Plus.
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Der Ausfallbonus ist eine neue Wirtschaftshilfe und soll Unternehmern bis zum Ende der Pandemie unter die Arme greifen.
Das Wichtigste kurz und bündig:
Das bedeutet: Wird ein Ausfallbonus beantragt, muss auch ein Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.
Im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes wurden für Land- und Forstwirte einige begünstigende Maßnahmen beschlossen.
Buchführungspflicht
Der Einheitswert hat nur mehr bei der Anwendbarkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierung Relevanz!
Vereinfachte Voraussetzungen für die Anwendung der LuF Pauschalierungsverordnung
Erweiterte Übertragungsmöglichkeit stiller Reserven aus Kalamitätsnutzungen
Der Anteil, der aufgrund von Kalamitätsereignissen auf andere Wirtschaftsgüter übertragbaren realisierten stillen Reserven, wurde von 50% auf 70% erhöht, auch die Übertragungsfrist wurde auf 24 Monate verlängert.
Dies gilt für stille Reserven, die nach dem 31.12.2019 realisiert wurden.
Dreijahresverteilung von Gewinnen ab 2020
Mit dieser Regelung wurde ein Wahlrecht auf eine Dreijahresverteilung von Gewinnen aus land- und forstwirtschaftlicher Produktion geschaffen. Dadurch sollen nicht beeinflussbare Einkommensausschläge, wie z.B. Spätfröste, Stürme etc. abgefedert werden.
Ausgenommen ist hier die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung, da hier ohnehin das Konzept der Durchschnittsbesteuerung vorliegt.
Auch andere allgemeine Regelungen, wie die degressive und beschleunigte Abschreibung, die befristete Umsatzsteuersenkung auf 5% oder der Verlustrücktrag sind auf Land- und Forstwirte bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen anwendbar.
Mit diesem Modell erfolgt die Zahlung aufgrund von COVID-19 gestundeten Beiträgen, Abgabenschulden der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung, in insgesamt 36 Monaten wie folgt:
Die Bewilligung durch die Finanzverwaltung soll rasch, großzügig und unkompliziert erfolgen!
In Phase eins muss mindestens 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes beglichen worden sein.
Antragsfrist von 04.03. bis 31.03.2021!
Factsheet: Neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
https://news.wko.at/news/oesterreich/Factsheet-Neues-Covid-19-Ratenzahlungsmodell.pdf?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=factsheet%3a+neues+covid-19-ratenzahlungsmodell&utm_campaign=corona+news+vom+18.12.2020+-+created%3a+20201218+-+sent%3a+20201218&utm_term=n%2fa
Mehr Infos unter:
https://www.wko.at/service/noe/COVID-19-Ratenzahlungsmodell.html?utm_source=mailworx&utm_medium=email&utm_content=mehr+informationen+auf+wko.at&utm_campaign=corona+news+vom+18.12.2020+-+created%3a+20201218+-+sent%3a+20201218&utm_term=n%2fa&newsletter=wkn+allgemein.n%2fa.corona+news+vom+18122020+-+created%3a+20201218+-+sent%3a+20201218.link.mehr+informationen+auf+wkoat.original
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
Das Parlament hat im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 die befristete Möglichkeit eines Verlustrücktrages geschaffen.
Die Verordnung besteht aus drei Teilen:
Covid-19-Rücklage
Bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 ohne Nachweis, unter der Voraussetzungen, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf Null herabgesetzt wurden.
Bis zu 60%, wenn ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.
Die Rücklage darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen
Rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019
Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 grundsätzlich gegeben, kann zusätzlich beantragt werden die Vorauszahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich auf die voraussichtliche Höhe des Steuerbescheides herabzusetzen.
Die Rücklage kann bei dieser Berechnung bereits abgezogen werden, der Betrag der Herabsetzung ist dem Finanzamt, wie üblich, mittels geeigneten Nachweises glaubhaft zu machen.
Verlustrücktrag
Im Normalfall erfährt ein sich aus einer Veranlagung ergebender Verlust einen Vortrag, d.h. steuerliche Verluste können auf zukünftige steuerliche Gewinne angerechnet werden.
Auf Antrag kann nun ein Verlust aus der Veranlagung aus Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Jahres 2020 mit betrieblichen, positiven Einkünften des Jahres 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen des Jahres 2018 verrechnet werden. Verluste die nicht rückgetragen werden, gehen nach den üblichen Regeln in den steuerlichen Verlustvortrag ein.
Der Verlustrücktrag 2020, der nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage verbleibt, kann bis zu einer Höhe von maximal 5 Millionen Euro 2019 berücksichtigt werden.
Die 75% Verrechnungsgrenze (GmbH) gilt nicht für den Verlustrücktrag!
Verluste aus 2020, die den Höchstbetrag von 5 Millionen Euro übersteigen, können auf Antrag im Ausmaß von 2 Millionen Euro in Jahr 2018 rückgetragen werden.
Verluste aus 2020, die beim Rücktrag ins Jahr 2019 und 2018 aufgrund der Höchstgrenzen nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der üblichen Regelungen ab 2021 vortrags- und abzugsfähig.
Wenn im Jahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr z.B. mit dem Bilanzstichtag 30.06.2020 endet, besteht das Wahlrecht, entweder einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2020 oder einen Verlust aus der Veranlagung 2021 – in diesem Fall auf die Jahre 2020 und 2019 – rückzutragen.
Ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag sind höchstpersönliche Rechte, die nur beim selben Steuerpflichtigen erfolgen können.
Der, der den Verlust erlitten hat, ist rücktragsberechtigt!
• Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro wurden bisher mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert.
Dieser Eingangssteuersatz wird auf 20 Prozent gesenkt. Dies führt zu einer Entlastung der Lohn- und Einkommensteuerzahler von bis zu 1,6 Mrd. Euro jährlich.
Der abgesenkte Steuersatz in Höhe von 20 Prozent gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
• Auszahlung eines Kinderbonus: Im September 2020 wird für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 360 Euro ausgezahlt.
• Erhöhung der SV-Rückerstattung: Um Arbeitnehmer, die kein steuerpflichtiges Einkommen (bis 11.000 Euro) beziehen, zu entlasten, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300
Euro auf maximal 400 Euro angehoben.
Gleichzeitig wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von bisher 300 Euro auf 400 Euro angehoben.
Dies gilt ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020.
Die Berechnung der persönlichen Entlastung durch die Senkung der Lohn- und Einkommensteuer, der Auszahlung eines Kinderbonus sowie die Erhöhung der SV-Rückerstattung ist auf bmf.gv.at/rechner einfach
möglich.
Gefördert werden mittels Zuschusses materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
Ausgenommen davon sind
Klimaschädliche Investitionen sind Investitionen in Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkter Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger.
Dies gilt nicht für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn durch die Investition eine substanzielle Treibhausgasreduktion erreicht wird.
Die Höhe der Investitionsprämie beläuft sich auf 7% der förderbaren Kosten.
Wird in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Sciences investiert, beträgt die Prämie 14%.
Die Antragstellung wird von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 bei der Bundesförderstelle AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft) möglich sein. Erste Maßnahmen müssen zwischen 1. August 2020 und 28.Februar 2021 gesetzt werden.
Es steht ein Budget von EUR 1 Milliarde zur Verfügung. Investitionen, mit denen vor 1. August begonnen wurde, sind nicht mit der Investitionsprämie förderbar.
Die Investitionsprämie ist nicht rückzahlbar, steuerfrei und kürzt die Anschaffungskosten!
Weitere Informationen findest man hier:
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Und weiter geht es mit dem steuerlichen Maßnahmenpaket, das am 07.07.2020 im Nationalrat beschlossen wurde und dieses Mal geht es um Unternehmen.
Die degressive Abschreibung kann als zusätzliche, alternative, Möglichkeit zur bestehenden linearen Abschreibung genutzt werden.
Bei der linearen Abschreibung geht man davon aus, dass die Abnutzung bzw. der Wertverlust des Wirtschaftsgutes über die Jahre konstant sind.
Der Abschreibungsbetrag errechnet sich aus Anschaffungskosten/Nutzungsdauer.
Die lineare Abschreibung ist die am häufigsten angewandte Abschreibungsmethode.
In Anspruch genommen werden kann die degressive Abschreibung für Investitionen, die ab dem 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden.
Der Prozentsatz der degressiven Abschreibung ist unveränderlich und beträgt höchstens 30% vom jeweiligen Restbuchwert, ist bis 30% frei wählbar und auch hier ist, wie bei der linearen Abschreibung die Halbjahresabschreibung zu beachten.
Im Wirtschaftsjahr in dem die Abschreibung das erste Mal zu berücksichtigen ist, ist die Wahl zu treffen, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird.
Im Folgejahr, mit Beginn des Wirtschaftsjahres, kann der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung vollzogen werden, umgekehrt ist das jedoch nicht möglich.
Wechselt man später zur linearen Abschreibung, bemisst man die Höhe der jährlichen Abschreibung vom Restbuchwert im Zeitpunkt des Überganges und der Restnutzungsdauer.
Schreibt man nun degressiv oder linear ab? Diese Entscheidung kann für jedes Wirtschaftsgut individuell erfolgen.
Die neue degressive Abschreibung kann für alle Gewinnermittlungsarten angewandt werden, es ist nicht von Belang ob Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmen- Ausgabenrechnung ermitteln oder bilanzieren.
Auch im außerbetrieblichen Bereich, z. B. in der Vermietung und Verpachtung, darf man degressiv abschreiben.
Folgende Wirtschaftsgüter dürfen nicht degressiv abgeschrieben werden:
Hier noch ein Beispiel zur degressiven Abschreibung:
Beispiel:
Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.
Gebäude die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, wird eine beschleunigte Abschreibung eingeführt.
Dazu ist es notwendig zu wissen, dass betriebliche Gebäude üblicherweise mit 2,5 % pro Jahr abgeschrieben werden und Gebäude, die sich im Privatvermögen befinden, mit 1,5% pro Jahr.
Mit der beschleunigten Abschreibung wären das im ersten Jahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, das Dreifache des Abschreibungssatzes:
7,5% für betriebliche Gebäude und 4,5% für Gebäude im außerbetrieblichen Bereich
Im zweiten Jahr:
5% für betriebliche Gebäude und 3% für Gebäude im außerbetrieblichen Bereich, also das zweifache des jeweiligen Abschreibungssatzes und ab dem
dritten Jahr gelten die üblichen Prozentsätze von 2,5% bzw. 1,5%.
Auf die Halbjahresabschreibung darf verzichtet werden, das heißt, auch bei Inbetriebnahme in der zweiten Hälfte des Jahres steht im ersten Jahr die Abschreibung in der Höhe von 7,5% bzw. 4,5/ in vollem Umfang zu.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Beispiel:
Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 700.000
Negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal 5 Mio € können auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und falls ein steuerlicher Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht oder nicht vollständig möglich ist auf die Veranlagung 2018 rückgetragen und mit positiven Einkünften aus diesen Jahren verrechnet werden.
Damit ein Verlustrücktrag durchgeführt werden kann, bedarf es gewisser Voraussetzungen:
Eine Verordnung soll zusätzlich regeln, dass bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 ein Verlustrücktrag durchgeführt werden kann, um die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen schneller zu stärken.
In diesem und weiteren Beiträgen möchte ich Sie über das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 informieren.
Starten möchte ich mit einem Überblick zu ausgewählten Maßnahmen im Bereich der Personalverrechnung.
Senkung des Eingangssteuersatzes
In einem ersten Schritt wird der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer von 25% auf 20% rückwirkend mit 01.01.2020 gesenkt und kommt ab dem Veranlagungsjahr 2020 zur Anwendung.
Nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist auf Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bereits der neue Tarif anzuwenden.
Für die Monate Jänner 2020 bis zur Kundmachung bzw. der Anpassung der Lohnverrechnungssoftware, das sollte bis spätestens 30.09.2020 passieren, ist die Tarifsenkung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung zu berücksichtigen.
Erhöhung der Negativsteuer
Damit auch Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis 11.000€ von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300€ auf maximal 400€ angehoben.
Gleichzeitig erfolgt eine Anhebung des maximalen Sozialversicherungsbonus im Rahmen der Sozialversicherungsrückstattung von bisher 300€ auf 400€.
Jahressechstelberechnung im Zusammenhang mit der Kurzarbeit
In der Covid-19-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer verminderte laufende Bezüge. Damit es beim Jahressechstel keine Benachteiligung gibt, wird für diese Arbeitnehmergruppe das Jahressechstel um 15% erhöht.
Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit der Kurzarbeit im Kalenderjahr 2020 und nur bei aufrechten Dienstverhältnissen.
Nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus
Das Einkommensteuergesetz wurde dahingehend ergänzt, nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag für das Kalenderjahr 2019 zurückgezogen wird.
Wann ist das sinnvoll? Wirkt sich der beantragte Familienbonus Plus beim Antragsteller aufgrund des geringen Einkommens steuerlich nicht aus, beim zweiten Antragsberechtigen aber zur Gänze, ist es möglich den ursprünglich eingereichten Antrag zurückzuziehen.
Dafür haben Sie formlos maximal bis zu fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zeit.
Corona-Regelung betreffend Pendlerpauschale und Zulagen bzw. Zuschlägen
Im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes wurde im Einkommensteuergesetz festgelegt, dass bei coronabedingter Dienstverhinderung (Quarantäne), Telearbeit bzw. Kurzarbeit, das Pendlerpauschale nicht reduziert wird und Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei abgerechnet werden dürfen.
Diese Regelung ist allerdings mit Ende des Kalenderjahres 2020 befristet.
Der Nationalrat hat mit dem Konjunkturstärkungsgesetz wichtige Maßnahmen zur Stärkung der Konjunktur beschlossen.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen überblicksmäßig:
Diese Senkung betrifft Einkommen von über 11.000 Euro bis 18.000 Euro jährlich und tritt rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft, gilt für alle Abgabenpflichtigen, die der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer unterliegen, wie z. B. Arbeitnehmer, Selbständige, Freiberufler, Vermieter und Pensionisten.
Da Niedrigverdiener nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren, wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 300 auf maximal 400 Euro angehoben.
Außerdem wird der maximale Sozialversicherungsbonus im Rahmen der Sozialversicherungsrückerstattung von bisher 300 auf 400 Euro angehoben.
Die degressive Abschreibung ist ein prozentueller Abschreibungsanteil und ist alternativ zur linearen Abschreibung (Abschreibung mit demselben fixen Betrag jedes Jahr) mit einem Höchstsatz von 30% des jeweiligen Buchwertes möglich.
Die so verminderte Steuerbemessungsgrundlage soll für Liquidität bei Unternehmern sorgen.
Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft worden sind, werden beschleunigt abgeschrieben. Im ersten Jahr beträgt die AfA das Dreifache (7,5% im betrieblichen, 4,5% im außerbetrieblichen Bereich) des normalen Prozentsatzes, im zweiten Jahr das Zweifache (5% bzw. 3%. Ab dem dritten Jahr gelten wieder die für gewöhnlich anzusetzenden Abschreibungssätze, nämlich 2,5% für den betrieblichen Bereich und 1,5% bei der Vermietung und Verpachtung.
Die bis 01. Oktober 2020 gewährten Stundungen werden bis 15. Jänner 2021 verlängert.
Bis dahin fallen keine Stundungszinsen an, danach werden diese schrittweise angehoben.
Säumniszuschläge werden bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt.
Ab 1. September 2020 kann für Investitionen, die zwischen 1. August und 28. Februar 2021 getätigt werden, eine Investitionsprämie in der Höhe von 7% beantragt werden, ausgenommen sind klimaschädliche Investitionen.
Für Güter im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science gilt ein Prämiensatz in der Höhe von 14%
Die Prämie ist steuerfrei und führt nicht zur Kürzung des Aufwandes.
Die Richtlinien zur Beantragung der Investitionsprämie mit weiteren Details befindet sich noch in Ausarbeitung!
Was macht man schon an einem regnerischem Sonntag im Juni?
Man oder besser ich befasse mich mit der Steuer oder besser mit den steuerlichen Absetzbeträgen.
Vielleicht kann ich ja auch Ihr Interesse auf das Steuersparen lenken?
Steuerabsetzbeträge sind Beträge, die in voller Höhe direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden können.
Diese Absetzbeträge können vom Arbeitgeber bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle abgezogen werden, oder können vom Arbeitnehmer selbst geltend gemacht werden.
Automatisch berücksichtigte Absetzbeträge stehen jedem Arbeitnehmer bzw. Pensionisten zu und müssen nicht extra beantragt werden.
Diese Absetzbeträge werden bereits bei der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber oder der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt.
In Folge finden Sie die Steuerabsetzbeträge kurz umrissen:
Pensionistenabsetzbetrag
Wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt und steht jedem Pensionisten in Österreich zu, dessen Einkünfte jährlich 25.000 Euro nicht übersteigen.
Den erhöhte Pensionistenabsetzbetrag können Pensionisten beantragen, deren Pensionseinkünfte von 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, mindestens sechs Monate
im Kalenderjahr in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben und der Partner Einkünfte von maximal 2.200 Euro erzielt.
Es darf kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehen und der Absetzbetrag muss beantragt werden.
Verkehrsabsetzbetrag
Beträgt 400 Euro pro Jahr und steht Arbeitnehmern auch bei beanspruchtem Pendlerpauschale zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag werden die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte pauschal abgegolten.
Besteht ein Anspruch auf das Pendlerpauschale, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, vorausgesetzt das Einkommen übersteigt 12.200 Euro im Kalenderjahr nicht.
Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von 12.200 Euro und 13.000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate besteht, ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.
Alleinverdiener ist man dann, wenn mit mindestens einem Kind mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt oder verheiratet ist und der Lebenspartner höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr bezieht.
Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Beide Absetzbeträge müssen beantragt werden.
Unterhaltsabsetzbetrag
Unterhaltsverpflichtete haben Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich
gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet.
Das Kind darf nicht im selben Haushalt wie der Unterhaltsverpflichtete leben und dieser, oder der im selben Haushalt lebende (Ehe)Partner, darf keine Familienbeihilfe für das Kind beziehen.
Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfebezieher für mindestens drei Kinder können den Mehrkindzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind beantragen.
Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro nicht überschreiten.
Der Mehrkindzuschlag beträgt 20 Euro monatlich und muss beim Finanzamt beantragt werden.
Kindermehrbetrag
Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn oder Einkommensteuer zahlen, erhalten ab der Veranlagung 2019 einen Kindermehrbetrag in der Höhe von bis zu 250
€uro jährlich pro Kind.
Für weitere Informationen siehe hier:
https://www.bmf.gv.at/…/uebersicht-steuerabsetzbetraege.html
Was ist eine Arbeitnehmerveranlagung überhaupt?
Eine Arbeitnehmerveranlagung ist ein Steuer- oder Jahresausgleich und damit können Arbeitnehmer jenen Teil der Lohnsteuer wieder zurückbekommen, den sie zu viel bezahlt haben.
Ab Ende Februar denkt man in der Regel als Arbeitnehmer daran einen Steuerausgleich durchzuführen, denn ab diesem Zeitpunkt weiß das Finanzamt, wieviel unselbständige Arbeitnehmer im Vorjahr verdient haben.
Bis Ende Februar des Folgejahres müssen Dienstgeber die Jahreslohnzettel des Vorjahres dem Finanzamt melden.
Warum bezahlt man denn zu viel Lohnsteuer?
Nun, manch einer wechselt den Job und hat unterjährig mehr auf dem Konto. Ein anderer verringert die Stundenzahl. Das Gehalt kann unter dem Jahr aus vielen Gründen variieren.
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt Monat für Monat und zwar so, als würde man das ganze Jahr über gleich viel verdienen. Zählt man die unterschiedlichen Verdienste zusammen und berechnet die Steuer, kommt meistens, aber nicht immer, ein Guthaben für den Arbeitnehmer heraus.
Wie wird die Steuer dann berechnet?
In Österreich gibt es je nach Jahreseinkommen unterschiedliche Steuerklassen. Jemand, der im Jahr 40.000 Euro verdient, zahlt prozentmäßig mehr Steuern, als jemand der im Jahr 20.000 Euro verdient. Bei der Berechnung der Lohnsteuer können dann Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Die Arbeitnehmerveranlagung kann man bis zu fünf Jahre im Nachhinein erledigen, das bedeutet für das Jahr 2019 kann man sich bis zu Jahr 2024 Zeit lassen.
Wie kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden?
Das kann jeder Arbeitnehmer im Grunde selbst erledigen. Am einfachsten geht das mit einem Zugang bei finanzonline, dem Portal des Finanzamts.
Hier können Anträge eingegeben werden und man hat als Hilfestellung eine Vorberechnungsfunktion.
Weitere Informationen finden sich hier:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung.html
Kontaktieren Sie mich unter +43(0)681 81959678!
Ich berate Sie gerne!
Nutzen Sie auch gerne mein Kontaktformular.
Viele Mitarbeiter sind nun im Homeoffice und erledigen ihre Arbeit von zu Hause aus.
Was bedeutet das aber aus steuerlicher Sicht?
Arbeitsmittel
Bekommen Sie für das Homeoffice Computer, Drucker, Scanner usw. nicht von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und arbeiten Sie mit Ihren eigenen Geräten, können Sie das auch steuerlich nutzen.
Der Preis der Nutzungsgegenstände ist auf die steuerlich anerkannten Nutzungsjahre zu verteilen, beim Computer sind das drei Jahre.
Bei privater Nutzung ist der Privatanteil abzuziehen. Der Anteil der privaten Nutzung ist zu schätzen.
Allerdings empfiehlt es sich die 40 Prozent für den Privatbereich anzusetzen, den das Finanzamt zumeist anerkennt.
Kugelschreiber, Druckerpatronen, Kopierpapier beruflich verbraucht, können zu 100 Prozent abgesetzt werden.
Benötigen Sie einen Aktenvernichter für Ihr Homeoffice, können Sie diesen ebenfalls steuerlich nutzen. Bis zu einem Wert von 800 Euro können Sie das Gerät im Anschaffungsjahr vollständig abschreiben.
Internet und Telefon
Auch hier gilt: Die Kosten für Internet und Telefon können steuerlich abgesetzt werden, sofern die berufliche Nutzung durch das Homeoffice gegeben ist.
Der Privatanteil von 40% ist zu berücksichtigen. Sollte Sie aufgrund des Homeoffice zu einem höheren Tarif wechseln müssen, sollte das dokumentiert werden. Diese Mehrkosten sind dann aufgrund der beruflichen Nutzung zu 100 Prozent absetzbar.
Ersetzt Ihnen der Arbeitgeber Kosten, sind diese natürlich von Ihren Kosten abzuziehen und nur die Ihnen tatsächlich angefallen Kosten können Sie von der Steuer absetzen.
Das Handy als solches ist auch absetzbar und kann bei Anschaffungskosten über 800 Euro auf drei Jahre abgeschrieben werden, bei Anschaffungskosten unter 800 Euro ist es im Jahr der Anschaffung sofort absetzbar.
Wie immer ist auch hier ein Privatanteil von 40 Prozent zu berücksichtigen.
Arbeitszimmer
Ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer inklusive Einrichtung ist grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer Sie nutzen das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich.
Es muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden.
Absetzbar sind nutzbare Gegenstände des Arbeitszimmers beim Homeoffice wie z.B. ein Schreibtisch, ein Drehstuhl, ein Druckertisch.
Bei Anschaffungswerten unter 800 Euro können diese sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.
Beträgt der Kaufpreis mehr als 800 Euro, muss der Wert der Anschaffung auf die Nutzungsdauer verteilt werden, beim Schreibtisch sind das 10 Jahre.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt in den meisten Fällen 400 Euro pro Jahr und wird vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Es handelt sich dabei um einen pauschalen Absetzbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Wie der Verkehrsabsetzbetrag beim Homeoffice behandelt wird, wurde noch nicht verlautbart.
Es ist aber davon auszugehen, dass der Absetzbetrag auch beim zeitweiligen Homeoffice angesetzt werden kann.
Pendlerpauschale
Zum Pendlerpauschale hat die Regierung bekannt gegeben, dass es derzeit auch beim Homeoffice genutzt werden kann.
Kontaktieren Sie mich unter +43(0)681 81959678!
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